Heberer sorgt für Verbesserung beim Landtagswahlrecht

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Einer Anfrage aus der Stadtverwaltung zum Landtagswahlrecht ging die Abgeordnete Heberer in Stuttgart nach um eine Verbesserung für die die Gewinnung von geeigneten Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zu erreichen, die immer schwieriger wird. Alle großen Städte beklagen diese Entwicklung.

Eine ordnungsgemäße Besetzung der Wahlvorstände ist nur durch intensiven Einsatz städtischer Bediensteter möglich. Diese übernehmen regelmäßig die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schriftführers und gewährleisten so mit ihrer Erfahrung auch die Kontinuität und die Qualität für eine geordnete Wahldurchführung.

Bei einer Landtagswahl dürfen bisher gem. § 15 Abs. 1 LWG nur Wahlberechtigte in einen Wahlvorstand berufen werden, was den Wohnsitz in Baden-Württemberg erfordert. Durch unsere Grenzlage zu Hessen und Rheinland-Pfalz bereitet das in Mannheim zunehmend Probleme, die wahrscheinlich auch bei anderen grenznahen Städten in ähnlicher Weise bestehen. Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihren Wohnsitz immer häufiger in den benachbarten Bundesländern. Die Tendenz ist steigend, bei der Bundestagswahl betrug der Anteil schon 20 %. 

Bei Kommunalwahlen dürfen gem. § 14 Abs. 1 KomWG auch Gemeindebedienstete in die Wahlvorstände berufen werden, die nicht im Wahlgebiet wohnen. Eine solche Regelung ist auch für die Landtagswahl sinnvoll..
Heberer setzte sich deshalb dafür ein, den § 15 Abs. 1 LWG entsprechend zu ergänzen.

Die SPD-Landtagsfraktion wird deshalb einen Vorschlag zur Änderung des Landtagswahlgesetzes in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Auch die Empfehlung des Städtetags Baden-Württemberg sieht eine dahingehende Änderung vor (siehe Anlage )

Wegen des unterschiedlichen Wahlrechts für Unionsbürger könnte die Mitwirkung auch auf Bedienstete mit dem Wahlrecht zum Deutschen Bundestag beschränkt werden.Diese Änderung ist ein wesentlicher Vorteil bei der Gewinnung geeigneter Wahlhelfer und ein bedeutender Beitrag zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von Landtagswahlen.

 
 

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