Heberer: Höhere Landespauschale für Flüchtlingsunterbringung in Mannheim

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Die Landtagsabgeordnete Helen Heberer informiert: „Die Einmalpauschale für Asylsuchende wird vom Land um knapp 1.800,- Euro erhöht und liegt nun bei 12.270,- Euro pro Person. Das ist bei den insgesamt 513 Asylsuchenden, die es im Februar 2013 in Mannheim gab, eine Entlastung der Stadtkasse, die zwar nur die Neufälle betrifft, aber dennoch bereits spürbar ist.“

Die Ausgaben für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen seien infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Juli vergangenen Jahres zu Lasten der Kommunen erheblich gestiegen. Dass das Integrationsministerium die Stadt und Landkreise mit diesen Belastungen nicht alleine lässt, kommentiert Heberer: „die Ministerin hat Wort gehalten“. Dennoch hoffe sie, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Integrationsministerium und Kommunen, an welcher der Ministerin liege, dazu beitrage, die Stadt Mannheim, die immer noch den Löwenanteil finanziert, weiter zu entlasten.

Darüberhinaus könnten die Soziallasten für Städte und Landkreise künftig auch dadurch verringert werden, wenn Asylbewerber und Flüchtlinge früher die Erlaubnis zur Arbeit erhielten. Für sich selbst sorgen zu können sei auch eine Verbesserung für die persönliche Situation der Betroffenen. „ Zur Umsetzung dieses Schrittes müssen jedoch dringend bundesrechtliche Barrieren abgebaut werden, die derzeit noch eine frühzeitige Teilhabe am Arbeitsmarkt verhinderten. „ so Heberer.

Hintergrundinformationen:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.1 BvL 10/10 und 1BvL 2/11) entschieden, dass die in § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Grundleistungen) festgelegten und seit 1993 unverändert gebliebenen Geldleistungen der Höhe nach evident unzureichend und deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar sind. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Gericht eine seit dem 1. August 2012 anzuwendende Übergangsregelung angeordnet. Nach dieser Regelung haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf höhere, anhand des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zu berechnende Leistungssätze. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des Bundesgesetzgebers erhalten die Betroffenen somit Leistungen, die in etwa dem Sozialhilfeniveau entsprechen.

 
 

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